Neue Mitglieder sind jederzeit herzlich willkommen, bitte wenden Sie sich bei Interesse an den Vorstand. In §3 der Satzung können Sie ersehen, welcher Typ von Mitgliedschaft für Sie in Frage kommt. Der Mitgliedsbeitrag liegt für ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder bei 60,– Euro und für Junior-Mitglieder bei 30,– Euro. |
Satzung
§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Die Deutsche Sektion ist der nationale Zweigverein katholischer Theologinnen und Theologen des Gesamtvereins der "Europäischen Gesellschaft für Katholische Theologie e.V." mit dem Sitz in Tübingen in der Bundesrepublik Deutschland. Der Verein führt den Namen "Europäische Gesellschaft für Katholische Theologie. Deutsche Sektion" und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung führt er den Zusatz "e.V.".
2. Der Verein hat seinen Sitz in Mainz.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zielsetzung des Vereins
1. Zweck des Vereins ist die Förderung der theologischen Wissenschaft und Forschung auf europäischer Ebene.
Diesen Zweck sucht der Verein u.a. auf der Grundlage folgender Zielsetzungen zu verwirklichen:
a) Er versteht sich als Forum für den theologischen Dialog in
Europa; er ist offen für unterschiedliche theologische Richtungen.
b) Er pflegt den Gedanken- und Erfahrungsaustausch zwischen seinen
Mitgliedern, insbesondere über Arbeitsvorhaben und -ergebnisse in
der wissenschaftlichen Theologie.
c) Er unterstützt die Forschung innerhalb der theologischen
Fächer und regt die interdisziplinäre Arbeit im Interesse der
theologischen Wissenschaft insgesamt an.
d) Er sucht die Zusammenarbeit mit den bestehenden theologischen
Arbeitsgruppen und nationalen wie internationalen theologischen
Gesellschaften.
e) Er ist ökumenisch orientiert und sucht das Gespräch mit anderen Religionen.
f) Er fördert den interkontinentalen theologischen Dialog.
Als Mittel zur Verwirklichung dieser Zielsetzung sollen vor allem
Kongresse, Seminare und sonstige Zusammenkünfte sowie
entsprechende Publikationen dienen.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster
Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Mittel des Vereins dürfen nur für die
satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Insbesondere sind
seine Mittel weder für die unmittelbare noch für die
mittelbare Unterstützung politischer Parteien zu verwenden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
Weder darf eine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind,
noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
Alle Inhaber von Ämtern sind ehrenamtlich tätig.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu
verwenden, und zwar ausschließlich zur Förderung der
Forschung und Lehre auf dem Gebiet der wissenschaftlichen katholischen
Theologie. Beschlüsse über die künftige Verwendung des
Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes
ausgeführt werden.
Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen
Anmeldung beim Registriergericht dem zuständigen Finanzamt
vorzulegen.
§3 Mitglieder
Die Deutsche Sektion kennt
- ordentliche Mitglieder
- außerordentliche Mitglieder
- Junior-Mitglieder
- korrespondierende Mitglieder
- fördernde Mitglieder
1. Ordentliches Mitglied kann jede Person werden, die
in einer Disziplin der Theologie oder in deren Grenzgebieten wissenschaftlich
ausgewiesen ist (Promotion) und an einer universitären Institution tätig ist
oder war.
2. Außerordentliches Mitglied kann jede in Theologie
oder deren Grenzgebieten promovierte Person werden, die an der Arbeit der
wissenschaftlichen Theologie interessiert ist, aber keine wissenschaftliche
Tätigkeit an einer entsprechenden Institution ausübt.
3. Junior-Mitglied kann jede Person sein, die an
einer Promotion in Theologie oder deren Grenzgebieten arbeitet.
4. Als korrespondierendes Mitglied kann jede an der Arbeit der wissenschaftlichen katholischen Theologie interessierte Person aufgenommen werden, die auf anderen Gebieten wissenschaftlich ausgewiesen ist.
5. Als förderndes Mitglied kann jede natürliche oder
juristische Person aufgenommen werden, die die Zielsetzung der Gesellschaft
bejaht und die Arbeit der Gesellschaft durch finanzielle Zuwendungen oder in
sonstiger Weise unterstützt.
§4 Mitgliedschaft in der Gesamtgesellschaft
1. Ordentliche und außerordentliche Mitglieder der Deutschen Sektion sind ordentliche Mitglieder der Gesamtgesellschaft im Sinne § 3.1 der allgemeinen Satzung.
2. Junior-Mitglieder, korrespondierende und fördernde Mitglieder der Deutschen Sektion sind eo ipso mit demselben Status Mitglieder der Gesamtgesellschaft (vgl. § 3.2 und 3.4 der allgemeinen Satzung).
§5 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird bei dem bzw. der Vorsitzenden der Deutschen Sektion beantragt.
2. Die Aufnahme von Mitgliedern erfolgt durch Mehrheitsbeschluss des Vorstandes.
§6 Organe
Organe der Deutschen Sektion sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitglieder der Deutschen Sektion bilden die Mitgliederversammlung. Ordentliche Mitglieder haben Rede-, Wahl-, und Stimmrecht. Alle anderen Mitglieder haben Rederecht.
2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung des bzw. der Vorsitzenden und der Mitglieder des Vorstandes;
b) Beschlussfassung über die Satzung im Einvernehmen mit dem Kuratorium des Gesamtvereins;
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags gemäß § 10;
d) Behandlung der anstehenden Sachfragen.
§8 Einberufung, Beschlussfassung und Wahlen der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung soll mindestens alle
zwei Jahre stattfinden. Sie wird von dem bzw. der Vorsitzenden einberufen mit
einer Frist von drei Wochen durch eine schriftliche Einladung und unter Angabe
einer Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag.
2. Auf Verlangen von wenigstens einem Drittel der
ordentlichen Mitglieder ist die Mitgliederversammlung außerdem einzuberufen
nach den in § 8 Abs. 1 genannten Modalitäten.
3. Die Mitgliederversammlung wird von dem bzw. der
Vorsitzenden oder bei dessen bzw. deren Verhinderung von einem anderen
Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die
Dauer des Wahlganges und der damit verbundenen Diskussion einem von dem bzw.
der Vorsitzenden bestimmten Wahlausschuss übertragen werden.
4. a) Die ordentlich eingeladene
Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
b) Der bzw. die Vorsitzende bestimmt eine Person zur
Protokollführung. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein
gesondertes Protokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter oder der
Versammlungsleiterin zu unterzeichnen ist.
c) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im
Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Zur
Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen
gültigen Stimmen, zur Auflösung des Zweigvereins von vier Fünfteln und die
Zustimmung des Gesamtvereins erforderlich.
5. Bei Wahlen gilt folgende Regelung: Wer im ersten
Wahlgang von mehr als der Hälfte der anwesenden Stimmberechtigten die Stimme
erhalten hat, ist gewählt (absolute Mehrheit). Wird im ersten Wahlgang nicht
die erforderliche Mehrheit erreicht, findet ein zweiter Wahlgang unter
denselben Bedingungen statt. Nach zwei erfolglosen Wahlgängen findet eine
Stichwahl statt zwischen den beiden kandidierenden Personen, die den größeren
Stimmenanteil im zweiten Wahlgang hatten (relative Mehrheit). Bei
Stimmengleichheit im dritten Wahlgang ist die Person gewählt, die dem Lebensalter
nach die ältere ist.
6. Die Mitgliederversammlung und die Protokolle sind nicht öffentlich. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens entscheidet der bzw. die Vorsitzende im Einvernehmen mit dem Vorstand.
§9 Vorstand und Vorsitzende(r)
1. Der Vorstand besteht aus dem bzw. der Vorsitzenden und drei Stellvertretern bzw. Stellvertreterinnen. Jeder von ihnen ist einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Nach Beendigung der Amtszeit führt der Vorstand die Geschäfte bis zur Neuwahl eines Vorstandes fort.
2. Der bzw. die Vorsitzende leitet die Deutsche Sektion. Er bzw. sie ist für alle Aufgaben zuständig, die nach der Satzung nicht anderen Organen vorbehalten sind. Der bzw. die Vorsitzende ist zugleich auch Mitglied im Kuratorium des Gesamtvereins.
§10 Mitgliederbeiträge
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung durch Beschluss bestimmt. Der Vorstand kann den Mitgliedsbeitrag im Einzelfall aus gegebenem Grund reduzieren.
Der Verein wurde am 13. Oktober 1993 in Willebadessen gegründet.